{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKongresses 2006 verantwortlichen) Klägerin verlangten, dass alle Aktivitäten über die\nBeklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien (Schreiben Dr. E. R.\nvom 17.01.2006, kläg. act. 11). Hingegen hatte sich C. insbesondere mit E-Mail vom\n20. Januar 2006 ausdrücklich für die Durchführung des Kongresses 2006\nausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Kongress trotz des Todes von D.\ndurchgeführt werden könne (kläg. act. 13). Die dabei von der Klägerin bzw. C.\nvertretene Auffassung, der Kongress 2006 hätte nach der vertraglichen Vereinbarung\ngemeinsam (die Beklagten an Stelle von D.) durchgeführt werden sollen, entspricht, wie\nvorstehend ausgeführt, einer sachgerechten Auslegung der Vereinbarung.\n\na) Eine einseitige Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006 bzw. die\nVerweigerung der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen nach dem Tod von D.\ndurch die Beklagten wäre nicht vertragskonform gewesen und würde eine\nVertragsverletzung seitens der Beklagten darstellen. Für die Bemühungen der Klägerin,\nden Kongress durchzuführen, gibt es nach Aktenlage verschiedene Indizien (vgl. kläg.\nact. 6, 10, 12, 13, 16, 17). Die Parteien und insbesondere die beweisbelasteten\nBeklagten beantragten zur Frage, ob die Absage/Verschiebung einseitig oder auf\ngemeinsamen Beschluss erfolgt sei, die Einvernahme der Parteien bzw. von Zeugen.\nSo beruft sich die Klägerin auf die Besprechung vom 24. Januar 2006, wo Dr. E. R. und\nM. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, den Teilnehmenden C. und C.\nB. von der Klägerin eröffnet hätten, die Beklagten hätten beschlossen, der Kongress\n2006 werde nicht durchgeführt bzw. um ein Jahr verschoben. Sie wies ferner auf eine\nvon A. D. von der Klägerin verfasste Aktennotiz von einer Besprechung mit M. B. vom\n17. Januar 2006 (kläg. act. 35) hin, mit welcher der von der Beklagten 2 gefasste\nBeschluss zur Absage vom 16. Januar 2006 bestätigt werden könne. Die Beklagten\nhingegen behaupten, am 24. Januar 2006 sei die Absage / Verschiebung gemeinsam\nbeschlossen worden, und sie bestreiten, dass an einer Verwaltungsratssitzung der\nBeklagten 2 vom 16. Januar 2006 bereits ein entsprechender Beschluss gefasst\nworden sei. C. habe den Entscheid nicht nur mitgetragen, sondern aktiv unterstützt und\nvorangetrieben. Es sei beschlossen worden, die Absage auf gemeinsamem Briefpapier\nzu kommunizieren; der Versand sei von Deutschland aus erfolgt.\n\nb) An der Verhandlung vom 29. Juni 2010 führte das Handelsgericht die\nEinvernahmen von C. und Dr. E. R. je als Partei sowie C. B., A. D. und M. B. als\nZeuginnen durch (vgl. die Einvernahmeprotokolle, nachfolgend EV).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) C. führte aus, am 2. Januar 2006 sei die Todesanzeige erschienen, die er einem\nSchreiben an die Referenten, Sponsoren und den Beklagten 1 beigelegt habe, in dem\ner erklärt habe, die Klägerin bzw. er selber würde alles tun, um den für den März 2006\nvorgesehenen Kongress durchzuführen. Nachher habe er Telefongespräche mit dem\nBeklagten 1 und auch ein Gespräch an der Beerdigung geführt, in welchen sie sich\nnach seinem Verständnis darauf geeinigt hätten, den Kongress – natürlich mit gewissen\nÄnderungen – wie vorgesehen durchzuführen. Insbesondere am 13. Januar 2006 habe\ner ein Telefongespräch von G. aus mit dem Beklagten 1 geführt, in welchem sie sich\neine halbe Stunde lang über den neuen Plan unterhalten hätten, wie sie den Kongress\ndurchführen würden, und insbesondere die Verteilung der Moderation der einzelnen\nBlöcke. Sie seien dann zu einer Einigung gekommen. Er sei damals davon\nausgegangen, dass die Beklagten den Kongress durchführen wollten. Am 18. oder 19.\nJanuar, als er (C.) in Stockholm gewesen sei, habe der Beklagte 1 telefonisch\nmitgeteilt, dass das Verhältnis gestört sei. Er habe etwas in der FAZ gelesen und würde\n\"das Ganze erneut in Überlegung nehmen\", ob der Kongress stattfinden sollte. Er habe\ndann darauf mit dem E-Mail vom 20. Januar (kläg. act. 13) reagiert (EV C. S. 6).\n\nDie Vorbereitungen für den Kongress, die nach einem eingefahrenen Prozedere\nabgelaufen seien, seien zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, also \"die\nVorbereitungen standen, Räumlichkeiten und die ganze Logistik war alles\ndurchorganisiert, Inhalte waren bestimmt, ein Programm war gedruckt und gesendet,\ndie Referenten waren eingebunden und bestätigt\". Der Kongress sei mit 124\nTeilnehmern – er wisse aber die Zahl nicht mehr genau – ausgebucht und die\nSponsorenverträge seien geschlossen gewesen (EV C. S. 2).\n\n"}