{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTodes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. II.2) geregelt hatten. Dies war\nangesichts des Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem\ngeplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare\nTatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter\ndiesen Umständen können die Beklagten – wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6)\ndargelegt wurde – nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine\nVertragsanpassung in dem Sinn verlangen.\n\ne) In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Entscheid HG.2007.56-HGK ist\nsomit festzuhalten, dass der Vertrag vom 11./21. November 2005 grundsätzlich trotz\ndes Todes von D. gültig und nicht ex tunc aufgehoben ist.\n\n6. Es stellt sich die Frage, ob und zu welchen Bedingungen die Beklagten verpflichtet\nwaren, den Kongress 2006 nach dem Tod von D. durchzuführen bzw. ob sie berechtigt\nwaren, ihn (einseitig) abzusagen oder zu verschieben. Was den Kongress 2006 betrifft,\nlässt sich die Regelung dem Vertrag entnehmen: Aus Ziff. III.1.1, V.2 Abs. 3 und V.3 der\nVereinbarung ergibt sich, dass dieser Kongress noch von D. und der Klägerin\norganisiert werden sollte und der Gewinn auch an diese gehe. Für den (nun\neingetretenen) Fall des Todes von D. wurde gemäss Vertrag nicht etwa die gesamte\nOrganisation dieses Kongresses der Klägerin entzogen, sondern nur geregelt, dass die\n„jeweiligen Tätigkeiten“ von den Beklagten übernommen würden (Ziff. V.3). Darunter ist\neben die Rolle zu verstehen, die sonst D. persönlich gespielt hätte; durch seinen Tod\nwurde aber die Kongressorganisation durch die Klägerin nicht unmöglich und ging\nauch nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung voll auf die Beklagten über. Ziff. V.3 der\nVereinbarung ist allerdings lückenhaft, was die Bedingungen betrifft, zu denen die\nBeklagten 1 und 2 die für D. vorgesehenen Aufgaben übernehmen sollte. Dies ist\ninsbesondere für den Kongress 2006 entscheidend, da er gemäss dem Vertrag noch\nauf Rechnung von D. und der Klägerin durchgeführt werden sollte. In sachgerechter\nAuslegung bzw. Ergänzung der Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass\nder Beklagte 1 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Moderationen, Präsenz,\npersönliche Kontaktpflege usw.) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche\nEntschädigung verlangen durfte (vgl. dazu allg. I. Schwenzer, OR Allgemeiner Teil, 5.\nAufl., Bern 2009, § 34 [Vertragsergänzung]).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiter stellt sich die Frage, ob dem Vertrag auch zu entnehmen ist, dass die Beklagten\nverpflichtet waren, die Kongresse 2007 und 2008 durchzuführen. Dies ist zu bejahen.\nDafür spricht einerseits die Regelung in Ziff. III.2 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die\nBeklagten erst nach 2008 frei bleiben in der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie\nkünftige Kongresse organisieren und durchführen wollen, und anderseits die in Ziff. V.2\nvorgesehene Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen der Kongresse\n2007 und 2008.\n\n7. Die Klägerin macht entgangenen Gewinn aus dem abgesagten Kongress 2006 in\nder Höhe von EUR 517'228.18 geltend. Grundsätzlich regelt der Vertrag die\nOrganisation und den Fall des Ausfalls von D. (Ziff.V.3 und III.1.1). Die Organisation des\nKongresses 2006 hätte trotz des Todes von D. durch die Klägerin erfolgen können (Ziff.\nIII.1.1), und die Beklagten wären beigezogen worden, um die „jeweiligen Tätigkeiten“\ndes wegfallenden D. zu übernehmen (Ziff. V.3). Aufgrund der oben gemachten\nAusführungen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass die Parteien auch\nnach dem Tod von D. verpflichtet waren, die Kongresse 2006 bis 2008 durchzuführen.\nDiese vertragliche Verpflichtung traf insbesondere die Beklagten 1 und 2, die zwar den\nKongress 2006 nicht zu organisieren, jedoch nach dem Tod von D. zusätzlich Aufgaben\nzu erfüllen hatten. Damit hat die Klägerin grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass\nden Beklagten 1 und 2 eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, nachdem\nunbestrittenermassen feststeht, dass sie u.a. entgegen den Verpflichtungen in Ziff. V.3\nder Vereinbarung die Kongresse 2006 bis 2008 nicht durchgeführt hatten. Die\nBeklagten wenden nun aber ein, sie hätten mit der Klägerin nach dem Tod von D.\nvereinbart, die Kongresse 2006 bis 2008 und insbesondere den in wenigen Monaten\ndurchzuführenden Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben. Die Beklagten\nhaben nachzuweisen (Art. 8 ZGB), dass eine solche Vereinbarung zustande gekommen\nist, mit welcher der Vertrag aufgehoben bzw. teilweise geändert worden wäre. Dabei\nbringen sie nicht vor, dass die behauptete Vertragsänderung in schriftlicher Form\nvereinbart worden sei. Die Schreiben von ihrer Seite, insbesondere diejenigen von Dr.\nE. R., vermögen die behauptete Vertragsänderung nicht zu belegen (vgl. insbes. kläg.\nact. 11). Im Übrigen bezogen sich auch die Beklagten nach dem Tod von D. auf Ziff. V.\n3 des Vertrags, wiesen sich selbst aber nach Hinweisen in den Akten bezüglich der\nOrganisation des Kongresses 2006 über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende\nKompetenzen zu, indem sie von der (nach Vertrag III.1.1 für die Organisation des\n\n"}