{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.4b), welcher zu bestätigen ist,\nfestgehalten wurde, könnte im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung\nausgegangen würde, nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen\nWillensmangels/Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (vgl. kläg.\nact. 38). Es kann unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin\nDr. E. R. vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels\nverstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück\nspricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten EUR 500’000.--, begründet dies\naber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten\ntatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Insbesondere ist keine Rede davon, dass\ndie Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben\nworden. Im gleichen Schreiben auf Seite 3 spricht Rechtsanwältin Dr. E. R. in anderem\nZusammenhang selber davon, die Beklagten hätten die Rechte am Kongress\nerworben. Dies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den\nKongress z.B. noch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch die Beklagten 1\nund 2 übernommen ankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit\nkonkretem Verschiebungsdatum (vgl. kläg. act. 18, 19). Die früheren Schreiben vom 8.\nund 21. Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. E. R. sprachen von anderer\nAusgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in\nAussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine\nAnfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht\ndargetan.\n\nc) Ferner wurde im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.5) zutreffend festgehalten, dass\nauch das Vorliegen einer Täuschung oder eines Grundlagenirrtums zu verneinen wäre.\n\naa) In Bezug auf die von den Beklagten behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass\nsich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und\ntatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Beklagten\nbehaupteten denn auch nur, sie seien durch die Klägerin im Glauben gelassen worden,\ndass sich D. bester Gesundheit erfreue (Klageantwort Rz 27). Es konnte bei einem\nVertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch nicht eine unaufgeforderte Information\nüber den gesundheitlichen Zustand erwartet werden. Da die Beklagten ja bewusst\neinen Vertrag mit einem 86-Jährigen eingingen und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVereinbarung unterschrieben, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihnen\nselbst beim Nachweis einer Krankheit nicht gelingen, den kausalen Einfluss der\nKrankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung\n(Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.\n\nWas die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses\n2006 betrifft, behaupten die Beklagten, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch\nvier Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen\nungenügend war. Die Klägerin bestreitet dies. Wie nachfolgend auszuführen ist, waren\ndie Vorbereitungen für den auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die\nReferenten, Themen, Sponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die\nInfrastruktur praktisch vollständig abgeschlossen, womit eine absichtliche Täuschung\nüber den Vorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen ist.\n\nbb) Im Hinblick auf den von den Beklagten behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.\n1 Ziff. 4 OR) machen sie zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt\n(Tod von D.) geltend, sondern argumentieren, das Nichtwissen um die Krankheit von D.\nhabe sie zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch wenn – wie die\nBeklagten behaupten – die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante\nEigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non)\nwar, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den Anforderungen des loyalen\nGeschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit)\nsein. Die Beklagten gingen mit dem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen ein hohes\nRisiko eines baldigen Todes ein. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr\n2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag\naufgenommen. Ferner ist auch ein wesentlicher Irrtum über den Vorbereitungsstand\ndes Kongresses 2006 – wie soeben ausgeführt wurde – nicht nachgewiesen. Insgesamt\nhaben damit die Beklagten das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.\n\nd) Schliesslich wird im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) zutreffend festgehalten,\ndass auch nicht eine Situation vorlag, bei welcher die Beklagten eine\nVertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) verlangen könnten.\nIn diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer\nmöglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen\n\n"}