{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nc) Systematisch am falschen Ort, unter Ziff. V.3 statt unter Ziff. III., findet sich die\nRegelung für den Fall der Verhinderung von D., bezogen auf alle drei Kongresse der\nÜbergangszeit. Dass sich diese Bestimmung nicht nur auf den Fall einer kurzen\nUnpässlichkeit oder Krankheit, sondern auch auf den Fall des Todes von D. beziehen\nmuss, ist unter den gegebenen Umständen klar zu bejahen. Wie erwähnt, handelt es\nsich um einen 86-jährigen Vertragspartner. In der Aktennotiz zu den\nVertragsverhandlungen vom 12. September 2005 in H. hielt C. fest, der Beklagte 1\nhabe gefragt, was passiere, wenn D. sterbe (kläg. act. 27; vgl. Klage Rz 44). Die\nBeklagten bestritten, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung\nthematisiert worden sei, mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Klägerin, D.\nwerde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Klageantwort Rz\n55, ferner Rz 25; vgl. Duplik Rz 177). Die Beklagten stellten in diesem Zusammenhang\nkeine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts\ndes Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit\nvon dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von C. rechneten bzw. rechnen\nmussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab. Diesem Verständnis\nentsprechend haben sich übrigens auch die Beklagten verhalten, indem sie sich nach\ndem Tod von D. auf Ziff. V.3 der Vereinbarung bezogen und die Unterlagen verlangten.\n\nDie Beklagten betonen nun (vgl. Duplik Rz 137 ff.), der Fall des Todes von D. sei schon\nvom Wortlaut her nicht von Ziff. V.3 erfasst, da im zweiten Satz für den\nVerhinderungsfall die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation auch für D.\npersönlich formuliert sei, woraus geschlossen werden müsse, dass die Parteien diesen\nPassus nicht für den Fall des Versterbens von D. eingefügt hätten. Dies kann allein\nschon wegen der allgemein nicht sehr sorgfältigen und präzisen Abfassung des\nVertrages nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, wonach schon die\nVerpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten gestützt auf Ziff. V.3 durch die Beklagten\nvon der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D.\nbzw. die Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden.\nEine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig,\nwie die Beklagten (Duplik Rz 138) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation,\nDurchführung und Mitwirkung verstanden haben wollen und für den 9. und 10.\nKongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der\nDurchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass\nbei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der\nÜbergangszeit von drei Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten\nvon den Beklagten oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder\nPersonen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und\nnachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten\nkonnte. Bei den den Kongress übernehmenden Beklagten handelte es sich schliesslich\nnicht um Anfänger, sondern um auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene\nVertragspartner, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnten; von\nder behaupteten (Duplik Rz 116) objektiven Unmöglichkeit für die Beklagten, den\nKongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein.\n\n5. Die Beklagten fochten die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den\nGesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie\nder vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und machen geltend, sie hätten\nsich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den\nVorbringen der Klägerin wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und\ndurch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt.\n\na) Das Handelsgericht kam im Entscheid HG.2007.56-HGK vom 11. Mai 2009, der in\nRechtskraft erwachsen ist, zum Schluss, die Beklagten hätten die Vereinbarung\ngenehmigt, womit sie sich nicht nachträglich auf Willensmängel berufen könnten\n(Entscheid HG.2007.56-HGK E. II.4a). An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten.\nEntscheidend ist, dass die Beklagten auf der Erfüllung der Vereinbarung beharrten,\nindem sie auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei\nverlangten, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Das ganze\naktenkundige Verhalten der Beklagten läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon\nausgingen, dass die Rechte am Kongress bei ihnen seien. Sie kommunizierten es auch\nentsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch\nam 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und\nsie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannten (vgl.\nkläg. act. 15, 18 und 19). Die Beklagten hatten sich damit auch nach Entdeckung der\nvon ihnen genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie\nunverbindlich wäre.\n\n"}