{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n4. Wie bereits im Urteil HG.2007.56-HGK (E. II.3.) ausgeführt wurde, ist für die\nBeurteilung der vorliegenden Klage zentral die Vereinbarung vom 11./21. November\n2005 (kläg. act. 1) als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die\nParteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in\nallen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die\nBeurteilung der vorliegenden Klage eine grosse Rolle spielt, haben sie unterschiedliche\nAuffassungen.\n\na) Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die\nAuslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2)\nerfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend,\nals sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und\nGlauben nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen\nverstanden werden durften und mussten. Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten\ndavon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von Dr. E. R. (Vertreterin der\nBeklagten 1 und 2) verfasst, mit C. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen\nPunkten angepasst wurde (vgl. bekl.act. 8). Die Beklagten bestritten in der Duplik (Rz\n116) nebenbei, dass die Formulierung von Ziff. V.3 der Vereinbarung von Dr. E. R.\nstamme; in der Duplik (Rz 137) wird Ziff. V.3 C. zugeschrieben. In der in diesem Punkt\nzulässigen nachträglichen Eingabe vom 27. Oktober 2007 (Rz 41 f.) bestritt die Klägerin\ndies und belegte mit einem Vereinbarungsentwurf von E. R. vom 12. Oktober 2005,\nversehen mit dem Titel \"Draft 12.10.2005/ER [= E. R.]\" (kläg. act. 51), dass Ziff. V.3 der\nVereinbarung aus der Feder von E. R. stammte und schon im ersten Vertragsentwurf\nvon Dr. E. R. enthalten war. Dies bestätigte Dr. E. R., indem sie Folgendes ausführte:\n\"Ich habe den Vertrag gemacht, er wurde im, also mit verhandelt, im November\nverhandelt, dann unterzeichnet Ende November / Dezember, und dann hab ich nichts\nmehr gehört\" (EV E. R. S. 2 Mitte). Diese klare Aussage relativierte Dr. E. R. im Rahmen\nvon Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Klägerin, indem sie auf die Frage, ob\nsie den Vertrag aufgesetzt habe, Folgendes ausführte: \"Unsere Kanzlei zusammen mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHerrn C.\" (EV E. R. S. 9 Mitte). Auf die weitere Frage des Rechtsvertreters der Klägerin,\nwer die Vereinbarung formuliert habe, sagte sie Folgendes aus:\n\n\"Das geht aus den Akten hervor, es gibt einen Mailverkehr dazu zwischen Herrn C. und\nunserer Kanzlei. Und es war eine Mitarbeiterin von mir, eine Anwältin, die hatte den\nAuftrag. Solche Dinge formuliere ich persönlich nie selbst. Die Verhandlungen habe ich\ngeführt mit Herrn C., das ist richtig. Und er hat auch seine Inputs gegeben, ganz klar,\nwas er will, da gibt’s einen Mailverkehr\" (EV E. R. S. 9).\n\nDamit steht unabhängig davon, wer in der Kanzlei von Dr. E. R. den Vertrag formuliert\nhatte, fest, dass die Vereinbarung zumindest unter der Verantwortung von Dr. E. R. als\nVertreterin der Beklagten 1 und 2 verfasst wurde, worauf die Beklagten 1 und 2 mit der\nKlägerin bzw. C. über die definitive Fassung der Vereinbarung verhandelten.\n\nb) Aus der Präambel, Ziff. I. (Vertragszweck), Ziff. II. (Übertragung des Kongresses)\nund Ziff. V.1 (Finanzen/Entschädigung) wird klar, dass der eigentliche Vertragszweck\ndie Übertragung des renommierten internationalen Wirtschaftskongresses Managing\nChange und aller damit zusammenhängenden Rechte inkl. die weitere Verwendung des\nNamens von D. für EUR 500'000.-- von D. und der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2\nwar. In diesem Zusammenhang ist nirgends die Rede davon, dass ein entscheidender\nBestandteil des Vertrages (conditio sine qua non) die Einführung der Beklagten 1 und 2\ndurch D. sei; im Gegenteil, der Fall der Verhinderung von D. wurde in den Vertrag\naufgenommen und geregelt, was ja bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen\nauch sinnvoll und naheliegend ist (vgl. Ziff. V.3). Die zu übertragenden Rechte, die nur\nsehr allgemein Ziff. II.1 umschrieben sind, sollten mit der Vertragsunterzeichnung auf\ndie Beklagten 1 und 2 übergehen; für deren Nutzung durch die Beklagten 1 und 2 wird\nauf die in Ziff. III. ausführlich geregelten Übergangsbestimmungen verwiesen. Aus\nZiff.III.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. III.1.1-1.4 ist zu schliessen, dass die Beklagten 1\nund 2 (jedenfalls) ab 2009 frei sein sollten, ob und in welcher Art künftige Kongresse\ndurchgeführt werden sollten. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Ziff. V.2 Abs. 4\nzu sehen, die noch eine finanzielle Beteiligung von D. und der Klägerin an den\nEinnahmen bis inkl. 2008 vorsieht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}