{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\ndie Übergangszeit (Ziff. III.), die weitere Verwendung des Namens \"D.\" (Ziff. IV.) und die\nFinanzen/Entschädigung (Ziff. V.). Die Beklagte 2 (ist hier also nur diese und nicht auch\nder Beklagte 1 gemeint?) zahlt der Klägerin (also nicht einfach \"D.\") EUR 500'000.-- für\ndie Übertragung sämtlicher mit dem Kongress zusammenhängenden Rechte. Der\nGewinn aus dem Kongress 2006 geht noch an \"D.\" (sind hier D. und/oder die Klägerin\ngemeint?), die ihn auch organisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die\nKlägerin und D. genannt; Ziff. III.1.1). Die Beklagten 1 und 2 sollen am Kongress 2006\neingeführt und präsentiert werden; der Beklagte 1 ist in der Ausschreibung zum\nKongress 2006 als Co-Moderator aufgeführt (kläg. act. 20 S. 11). Allerdings bestreiten\ndie Beklagten in der Duplik (Rz 158), dass eine Co-Moderation des Beklagten 1 bereits\nfür den Kongress 2006 vereinbart worden sei, und behaupten, beim gedruckten\nProgrammheft (kläg. act. 20) habe es sich nur um einen Prospekt-Entwurf gehandelt, in\nder Anzeige für den Kongress sei der Beklagte 1 noch nicht als Co-Moderator\naufgeführt gewesen. Für 2007 und 2008 sind für D. und die Klägerin Royalties von 32%\nder Einnahmen vorgesehen, jedoch so, dass die ersten EUR 250'000.-- mit den der\nKlägerin bezahlten EUR 500'000.-- verrechnet werden können. Am Kongress 2007 ist\nein gemeinsamer Auftritt von D. und vom Beklagten 1 vorgesehen; die Organisation\nerfolgt durch die Beklagten 1 und 2, welche an dieser Stelle mit E. Seminare AG\nbenannt werden. Für den Kongress 2008 gilt die gleiche Organisation; die Leitung\nerfolgt durch den Beklagten 1, wobei die Mitwirkung von D. vorgesehen ist (vgl. die\nDetails dazu in Ziff. III. der Vereinbarung).\n\nEine Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung regelt, was passiert, wenn D. an der weiteren\nTeilnahme/Mitwirkung verhindert sein sollte: Die jeweiligen Tätigkeiten werden durch\ndie Beklagten 1 und 2 bzw. durch von ihr bezeichnete Personen oder Unternehmen\nübernommen, wobei die Klägerin und D. sicherstellen, dass den Beklagten 1 und 2\nunverzüglich sämtliche Dokumentationen übergeben werden. Im Dezember 2005 zahlte\ndie Beklagte 2 die EUR 500’000.--, deren Rückforderung sie im Verfahren HG.2007.56-\nHGK verlangt hatte.\n\nc) Am 29. Dezember 2005, etwa eineinhalb Monate nach Vertragsunterzeichnung und\nca. drei Monate vor dem Kongress 2006, starb D. C., Sohn von D. und Präsident der\nKlägerin, informierte die Referenten und auch den Beklagten 1 umgehend und\nentwickelte bereits ab Anfang Januar 2006 im Namen der Klägerin Aktivitäten im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinblick auf die Durchführung des Kongresses trotz des Todes von D. (vgl. z.B. kläg.\nact. 6 und 10). Am 13. Januar 2006 fand ein Telefongespräch zwischen C. und dem\nBeklagten 1 statt, dessen Inhalt aber umstritten ist: Nach C. ging es um\nDetailabsprachen zur Moderation (Klage Rz 64, 65 und kläg. act. 10), gemäss dem\nBeklagten 1 nur um eine allgemeine Besprechung der neuen Ausgangslage und deren\nÜberprüfung (Duplik Rz 147, 148 und 152).\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2006 an C./die Klägerin wies Rechtanwältin Dr. E. R.,\nVerwaltungsrätin der Beklagten 2, unter dem Titel „Vereinbarung E. AG“ auf die durch\nden Tod von D. grundlegend veränderte Situation und auf die Unsicherheiten bezüglich\nder Vorbereitungen des 9. Kongresses hin und verlangte unter Berufung auf Ziff. V.3\nder Vereinbarung Zugang zu allen Dokumentationen. Sie unterstrich, dass alle\nAktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien.\nDie Beklagten 1 und 2 würden zu gegebener Zeit entscheiden, ob und allenfalls wie der\n9. Kongress durchgeführt werde (kläg. act. 11).\n\nEs erfolgte schliesslich die Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006. Dabei ist\nzwischen den Parteien umstritten, ob diese einvernehmlich oder einseitig durch die\nBeklagten 1 und 2 erfolgt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass\nsich C. bzw. die Klägerin vorerst jedenfalls dagegen gewehrt hatte (kläg. act. 6, 10, 12,\n13, 14). Anfang Februar 2006 wurde schliesslich je ein Absagebrief versandt an\nReferenten und Teilnehmer mit dem Logo beider Seiten, unterzeichnet jedoch lediglich\ndurch Dr. E. R. und M. B. von den Beklagten (kläg. act. 39, 40; vgl. bekl. act. 11, wo C.\nbedauert, dass er nicht habe mit unterzeichnen dürfen). Den Druck/Versand hatte aber\ndie Klägerin übernommen (bekl. act. 9 und 10, aber auch kläg. act. 14). C. versandte\nein eigenes Schreiben an Referenten (kläg. act. 16). In einer Pressemitteilung machte\ndie Beklagte 2 im Februar 2006 die Übernahme des Kongresses ab 2007 bekannt (kläg.\nact. 15).\n\nd) Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 verlangte Dr. E. R. im Namen der Beklagten 1\nund 2 die noch ausstehenden Unterlagen bis zum 15. Februar. Zudem machte sie\ngeltend, die Beklagten 1 und 2 seien über wesentliche Dinge nicht informiert gewesen;\nso seien sie im Glauben gewesen, der Kongress 2006 sei praktisch organisiert und D.\nkönne diesen auch persönlich bestreiten, was sich als unrichtig herausgestellt habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}