{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "67891ed123f4e4b15573f7ee2e432518"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:44:08", "Checksum": "d079f3fa11a2eaa2640724896dc1dbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2007.35\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 28.04.2011\nEntscheiddatum: 28.04.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 28.04.2011\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein\nVertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses\nvereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht\nnachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die\nVereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden\nist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge\nder Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist\n(Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Bei der A. (Klägerin) handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in B., welche von D.\nsel. gegründet worden war und u.a. die Schulung von Führungskräften in\nprofessioneller Kommunikation sowie Motivationstechniken bezweckt. C., Sohn und\nAlleinerbe von D., ist heutiger Präsident der Klägerin (kläg. act. 4). Prof. Dr. E.\n(Beklagter 1) ist seit 1984 Inhaber und Verwaltungsratspräsident der E. AG (Beklagte 2),\ndie laut eigenen Angaben zu den führenden Anbietern für Management-Consulting und\nManagement-Education in Europa gehört (kläg. act. 5).\n\nMit der vorliegenden Klage vom 12. Juni 2007 fordert die Klägerin von den Beklagten 1\nund 2 gestützt auf Art. 97 OR (Vertragsverletzung) entgangenen Gewinn\n(EUR 517'228.18) und Schadenersatz für Auslagen (EUR 15'130.88) für den\nabgesagten Kongress 2006 sowie den nicht erzielten, vertraglich vereinbarten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkommensanteil wegen der nicht durchgeführten Kongresse 2007/2008 (EUR\n186'160.--). Die Klage geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag\nzustande gekommen war und dieser nicht von den Beklagten einseitig wegen\nWillensmangels/Täuschung aufgelöst werden konnte. Wesentliche Grundlage der\nKlage ist mithin die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (nachfolgend\nVereinbarung bzw. Vertrag) über die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing\nChange in F. (kläg. act. 1). Vertragsparteien sind die Klägerin und D. auf der einen Seite\nund die Beklagten 1 und 2 auf der anderen Seite. Obwohl am Anfang des Vertrags\nneben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist, dass die Klägerin und D. nachfolgend\n„D.“ und die Beklagten 1 und 2 nachfolgend „E.“ genannt würden, werden – worauf\nnachstehend einzugehen ist – im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen\nuneinheitlich und nicht konsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass\nnicht immer nachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist.\n\n2. Zwischen der E. AG (als Klägerin) und der A. (als Beklagte 1) sowie C. (als\nBeklagter 2) war gestützt auf die Vereinbarung ein weiteres Verfahren vor dem\nHandelsgericht hängig (HG.2007.56-HGK). Die Beklagte 2 hatte von der Klägerin und\nC. die Bezahlung von EUR 500'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 2007 unter\nsolidarischer Haftbarkeit verlangt. Das Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid\nvom 11. Mai 2009 ab (nachfolgend Urteil HG.2007.56-HGK). Der Entscheid ist\nrechtskräftig. Das vorliegende Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens HG.\n2007.56-HGK sistiert.\n\n3. a) D., \"Grandseigneur der Kommunikationsberatung“, der den Kongress Managing\nChange aufgebaut hatte, wollte – damals 86 Jahre alt – sich vom Kongress\nzurückziehen und suchte eine Lösung für die Weiterführung. So wird dies in der\nPräambel der Vereinbarung (kläg. act. 1) umschrieben, wobei umstritten ist, ob die\nBeklagten oder die Klägerin und/oder D. die Initiative ergriffen hatte. Die Frage braucht,\nda vorliegend nicht von Bedeutung, nicht entschieden zu werden.\n\nb) Die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 bezweckt die Übernahme des\njährlich stattfindenden Wirtschaftskongresses Managing Change von D. und der\nKlägerin auf die Beklagten 1 und 2 (Ziff. I.) und regelt die Übertragung des Kongresses\nund sämtlicher damit zusammenhängender Rechte an die Beklagten 1 und 2 (Ziff. II.),\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/31\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}