3. Nachdem die Beklagte unbestrittenermassen patentverletzende Federkernmaschinen ausgeliefert hat, ist sie zu verpflichten, über den Umfang der seit dem 5. Februar 2004 (vgl. vorne Erw. I.1.a) ausgelieferten Maschinen entsprechend Auskunft zu erteilen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens gemäss Replik), wobei die Auskunftspflicht nur so weit geht, als sie notwendige Grundlage für die finanzielle Wiedergutmachung (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens gemäss Replik) bildet. Nicht zuzulassen sind die von der Klägerin verlangten Angaben