Rz. 103 ff.). Der Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR setzt Kenntnis der wesentlichen Elemente des Schadens voraus (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 96 zu Art. 73). Vorliegend hatte die Klägerin keine Kenntnis vom Umfang des Schadens, da sie nicht wusste und nicht abklären konnte, wann und wie viele Maschinen herkömmlicher Bauweise die Beklagte verkauft hat. Eine hinreichende Kenntnis vom Schaden wird sie erst haben, wenn die Beklagte ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist. Die Verjährungseinrede ist deshalb abzuweisen.