2. Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede, indem sie geltend machte, die Klägerin habe spätestens seit ihrer DVD-Aufnahme vom Sommer 2004 Kenntnis von der angeblichen Schädigung und von der Person des präsumtiven Ersatzpflichtigen erlangt. Nachdem die Beklagte die Herstellung und den Vertrieb der herkömmlichen Konstruktion der Maschinen ab Februar 2005 eingestellt und nur noch Maschinen neuer Konstruktion mit linearem Federwendetransfer hergestellt und vertrieben habe, habe die Verjährungsfrist mit der Umrüstung im Februar 2005 zu laufen begonnen, und die Wiedergutmachungsansprüche seien ein Jahr später, d.h. vor Einleitung der Klage, verjährt gewesen (vgl. Plädoyernotizen Beklagte