ihren nachvollziehbaren Ausführungen, dass sie mit der Modifizierung der Maschinen Patentverletzungen unterlassen hatte, in den letzten fünf Jahren Maschinen herkömmlicher Konstruktion vertrieben bzw. ausgelieferte Maschinen nicht modifiziert hatte. Eine Wiederholungsgefahr ist damit nicht nachgewiesen, weshalb Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik abzuweisen sind.