Gemäss den Ausführungen der Beklagten hat sie, um jegliches Risiko einer Patentverletzung auszuschliessen, ihre Maschinen ab Februar 2005 modifiziert und alle bereits ausgelieferten Maschinen nachträglich umgebaut (vgl. Plädoyernotizen Beklagte Rz. 99). Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass eine Wiederholungsgefahr nach wie vor besteht (Art. 8 ZGB) Sie kommt dieser nicht nach, wenn sie die Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet. Sie hat aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Beklagte entgegen HG_2006_65.doc - 45 -