Auch wenn Beklagte mit der Maschine herkömmlicher Konstruktion EP 001 verletzt und den Unterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat die Klägerin die tatsächlichen Grundlagen nicht nachgewiesen, aufgrund deren eine Wiederholungsgefahr vermutet werden kann. Die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten verletzt EP 001 nicht. Gemäss den Ausführungen der Beklagten hat sie, um jegliches Risiko einer Patentverletzung auszuschliessen, ihre Maschinen ab Februar 2005 modifiziert und alle bereits ausgelieferten Maschinen nachträglich umgebaut (vgl. Plädoyernotizen Beklagte Rz.