In der Regel lässt eine einmal begangene Rechtsverletzung ihre erneute Begehung vermuten. Eine solche Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt u.a. dann, wenn der Beklagte sich weigert, das geltend gemachte Recht anzuerkennen, oder wenn er zu Unrecht bestreitet, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen die Schutzrechte des Klägers verletzen. Indessen kann das Rechtsschutzinteresse durch Handlungen oder Erklärungen des Verletzers dahinfallen. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr durch die blosse Einstellung der Verletzung nicht beseitigt (BGE 116 II 357 E. 2b; F. Blumer, a.a.O., Rz. 17.57 ff.; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 15 ff. zu Art. 72).