Die in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik gestellten Unterlassungsbegehren setzen voraus, dass die Klägerin trotz der von der Beklagten vorgenommenen Modifikation des Verletzungsobjekts noch über ein Rechtsschutzinteresse an einem Verbot der Maschinen herkömmlicher Konstruktion hat. Das Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage kann durch die sog. Erstbegehungs- oder die Wiederholungsgefahr begründet sein. In der Regel lässt eine einmal begangene Rechtsverletzung ihre erneute Begehung vermuten.