1. In Bezug auf die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten sind die Unterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen, da diese EP 001 nicht verletzen, und da CH 003 teilnichtig ist. Die von der Beklagten in den Maschinen herkömmlicher Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt EP 001. Ob sie auch CH 003 verletzt, war nicht zu prüfen, da CH 003 teilnichtig ist. Die in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik gestellten Unterlassungsbegehren setzen voraus, dass die Klägerin trotz der von der Beklagten vorgenommenen Modifikation des Verletzungsobjekts noch über ein Rechtsschutzinteresse an einem Verbot der Maschinen herkömmlicher Konstruktion hat.