gemeinsame Drehachse funktioniert, qualifiziert werden kann. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angegriffene Ausführungsform gemäss der herkömmlichen Konstruktion der Beklagten wortlautgemäss von der in EP 001 patentierten Erfindung Gebrauch macht. Dagegen stellt die angegriffene Ausführungsform gemäss der neuen Konstruktion weder eine Nachmachung noch eine Nachahmung der in EP 001 patentierten Erfindung dar. E. Rechtsschutzinteresse, Verjährung, Auskunftsbegehren, Kosten