Patentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehen würde (Ergänzungsgutachten S. 6f. Ziff. 2.1.3 und S. 10f.). Zusammenfassend hielt der Experte fest, der von der Klägerin vorgelegte hypothetisch eingeschränkte Anspruch 1 von CH 003 werde durch die angegriffenen Ausführungsformen zwar verletzt, sei aber ebenfalls unzulässig und daher nichtig (Ergänzungsgutachten S. 22 Ziff. 4).