Gemäss dem Experten möchte die Klägerin im Zusammenhang mit CH 003 einen hypothetischen Patentanspruch im Zusammenhang mit einer Verletzungshandlung beurteilt haben, obwohl ein derartiger Anspruch bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und die Zulässigkeit dieses Anspruchs offen sei. Der hypothetische neue Anspruch sei zwar gegenüber der erteilten Version im Hinblick auf einzelne Merkmale tatsächlich eingeschränkt, die unzulässige Verallgemeinerung bezüglich der Drehung des Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse bleibe jedoch bestehen, so dass auch die neue Fassung von Anspruch 1 unzulässig sei, weil der Gegenstand eines derartigen Patentes über den Inhalt des