Gemäss den Ausführungen des Experten verletzt die Maschine gemäss neuer Konstruktion der Beklagten eine solche Fassung des Anspruchs wortlautgemäss (Ergänzungsgutachten S. 14 Frage 6). Gemäss dem Experten möchte die Klägerin im Zusammenhang mit CH 003 einen hypothetischen Patentanspruch im Zusammenhang mit einer Verletzungshandlung beurteilt haben, obwohl ein derartiger Anspruch bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und die Zulässigkeit dieses Anspruchs offen sei.