b) Die Klägerin unterbreitete dem Experten eine neu formulierte Fassung von Anspruch 1 von CH 003 und stellte die Ergänzungsfrage, ob die neu angegriffene Ausführungsform der Beklagten (Maschine neuer Konstruktionsweise) in den wortlautgemässen oder äquivalenten Schutzbereich dieser neu formulierten Fassung von Anspruch 1 von CH 003 falle. Gemäss den Ausführungen des Experten verletzt die Maschine gemäss neuer Konstruktion der Beklagten eine solche Fassung des Anspruchs wortlautgemäss (Ergänzungsgutachten S. 14 Frage 6).