Vorliegend könne keine Rede davon sein, dass der Fachmann ein lineares Hin- und Herbewegen des Drehtellerpaars in Betracht gezogen hätte. Diese Lösung erfordere nämlich zwingend eine Linearführung für das Drehtellerpaar, welche anstelle der umlaufenden Lagerung um die zentrale Drehachse tritt. Gehe man vom Primat des Patentanspruchs aus, habe die Beklagte die Führung des Drehtellerpaars auf eine andere, vielleicht auch aufwendigere Weise gelöst und damit den Schutzbereich der Streitpatente EP 001 und CH 002 verlassen (Gutachten S. 35 ff. Ziff. 5.3.4).