Damit seien die Merkmale O1 bis O6 sowie K1 von Patentanspruch 1 bei der neuen Konstruktion wortlautgemäss verwirklicht. In Bezug auf das Merkmal K2 hielt der Experte fest, auch wenn die neue Konstruktion ein antreibbares sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasse, sei dessen gemeinsame Drehachse nicht in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert, sondern linear verschiebbar in einer seitlich am Maschinengestell aufgehängten Führung. Diese Konstruktion sei vom Merkmal K2 nicht erfasst, so dass eine wortlautgemässe Patentverletzung nicht vorliege. Es liege aber auch keine Nachahmung vor, da es für den Fachmann vor dem Hintergrund des Streitpatents nicht