Aus diesem Grund liege auch keine Verletzung von Patentanspruch 2 vor, bei dem es sich um einen abhängigen Anspruch handle, der alle Merkmale von Patentanspruch 1 enthalte (Gutachten S. 45 Frage 12). Gemäss den Ausführungen des Experten liegt auch bei der neuen Konstruktion ein Transferelement vor, das zum Überführen der Federn vom Transportstern zu den Transportbändern geeignet ist. Damit seien die Merkmale O1 bis O6 sowie K1 von Patentanspruch 1 bei der neuen Konstruktion wortlautgemäss verwirklicht.