a) In Bezug auf die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten hielt der Experte fest, die angegriffene (neue) Ausführungsform der Beklagten, wie anlässlich des Augenscheins vom 18. April 2008 besichtigt, falle weder in den wortlautgemässen noch in den äquivalenten Schutzbereich von Anspruch 1 der EP 001 und/oder der CH 002. Aus diesem Grund liege auch keine Verletzung von Patentanspruch 2 vor, bei dem es sich um einen abhängigen Anspruch handle, der alle Merkmale von Patentanspruch 1 enthalte (Gutachten S. 45 Frage 12).