um die neue, von der Klägerin behauptete Verletzungsform (Replik Rz. 3). Sie hielt fest, selbst wenn die Maschinen der Beklagten neuerdings wie behauptet anders konstruiert würden und bereits ausgelieferte Maschinen umgerüstet worden seien, würden EP 001 und CH 002 nach wie vor verletzt (Replik Rz. 11, Rz. 70 ff.). Die Beklagte hielt in Bestätigung der früheren Ausführungen fest, der bei der Beklagten zum Einsatz gelangende Federdrehmechanismus funktionierte nicht umlaufend, sondern linear. Der lineare Federdrehmechanismus und Federtransport entspreche dem Stand der Technik (Duplik Rz. 74 ff.).