Ferner zieht er sachgerecht den Schluss, dass es sich auch bei einer Kurbel ohne weiteres um eine Schwenkkurbel handeln könne, die keine umlaufende Drehbewegung um 360° ausführe. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit dem Experten davon auszugehen, dass die Maschinen herkömmlicher Konstruktionsweise der Beklagten sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents EP 001 (bzw. des gegenstandsgleichen CH 002) aufweisen und im Sinne einer Nachahmung Anspruch 2 des EP 001 (bzw. CH 002) verletzen.