In Bezug auf den vom Anspruch 1 abhängigen Anspruch 2 hielt der Experte insbesondere fest, eine "Vorverlegung" der Übergabestelle Y an ein Element wie das Kassettenrad, das lediglich die Lage der Federn vor dem Einschieben in das Transportbandpaar ändere, stelle ein Äquivalent zu den in Anspruch 2 beanspruchten Merkmalen dar. Diese Massnahme sei nämlich bezüglich der wählbaren Drehwinkelendstellung gleichwirkend, und sie sei für den Fachmann auffindbar, wenn eine direkte Übergabe an das Transportband aus konstruktiven Gründen nicht möglich oder nicht vorteilhaft sei (Gutachten S. 29 ff. Ziff. 5.3.2 ff.). Diese Ausführungen sind einlässlich begründet und es kann ihnen gefolgt werden.