, sei der Schluss zu ziehen, dass eine wortlautgemässe Patentverletzung (und nicht eine Nachahmung) durch die herkömmliche Konstruktion vorliege. In Bezug auf den vom Anspruch 1 abhängigen Anspruch 2 hielt der Experte insbesondere fest, eine "Vorverlegung" der Übergabestelle Y an ein Element wie das Kassettenrad, das lediglich die Lage der Federn vor dem Einschieben in das Transportbandpaar ändere, stelle ein Äquivalent zu den in Anspruch 2 beanspruchten Merkmalen dar.