Nachdem auch nicht den Ausführungen der Beklagten betreffend das Merkmal des Transferelements (Merkmal K1) gefolgt werden könne, und weil die Merkmale O1 bis O5 bei der angegriffenen Ausführungsform in der herkömmlichen Konstruktion unbestrittenermassen gegeben seien, sei der Schluss zu ziehen, dass eine wortlautgemässe Patentverletzung (und nicht eine Nachahmung) durch die herkömmliche Konstruktion vorliege.