B. Genau dieses Merkmal werde aber auch bei der herkömmlichen Konstruktion der Beklagten erfüllt, möge die Schwenkbewegung auch noch so kleinwinklig sei. Das Drehtellerpaar sei mit Hilfe des Schwenkarmpaars drehbar um die zentrale Achse umlaufend gelagert, gleichgültig, ob man diese nun als Drehachse oder als Schwenkachse bezeichne. Aus diesen Gründen sei Merkmal K2 von Patentanspruch 1 wortsinngemäss erfüllt. Nachdem auch nicht den Ausführungen der Beklagten betreffend das Merkmal des Transferelements (Merkmal K1) gefolgt werden könne, und weil die Merkmale O1 bis O5 bei der angegriffenen Ausführungsform in der herkömmlichen Konstruktion unbestrittenermassen gegeben seien