Gemäss den Ausführungen des Experten würden die angegriffenen Ausführungsformen in der Realität, wie diese am Augenschein hätten festgestellt werden können, den aktenkundigen Zeichnungen (bekl.act. 8 und 9, Klageantwort S. 28-30 Rz. 94-97) entsprechen, wobei die herkömmliche Konstruktion nur im ausgebauten Zustand und die neue Konstruktion im tatsächlichen Betrieb habe besichtigt werden können.