b) Der Experte führte aus, die angegriffene Ausführungsform der Beklagten in der herkömmlichen Konstruktion, wie anlässlich des Augenscheins vom 18. April 2008 besichtigt, falle in den wortlautgemässen Schutzbereich von Anspruch 1 der EP 001 und/oder der CH 002. Dagegen falle diese Ausführungsform nicht in den wortlautgemässen, jedoch in den äquivalenten Schutzbereich von Anspruch 2 (Gutachten S. 45 Frage 11). Gemäss den Ausführungen des Experten würden die angegriffenen Ausführungsformen in der Realität, wie diese am Augenschein hätten festgestellt werden können, den aktenkundigen Zeichnungen (bekl.act. 8 und 9, Klageantwort S. 28-30 Rz.