69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Zur Auslegung von Art. 69 EPÜ ist auch das Auslegungsprotokoll zu diesem Artikel (SR 0.232.142.25) heranzuziehen. In Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG wird der Schutzbereich mit einer etwas abweichenden Terminologie umschrieben, wobei jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Übereinstimmung mit Art.