a) Die Klägerin trägt die Beweislast für die Verletzung der Klagepatente (Art. 8 ZGB). Sie hat somit in der Patentverletzungsklage neben der Existenz des Patents und den Ansprüchen die Eigenart des Verletzungsgegenstandes zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 60 zu Art. 76). Eine Verletzungshandlung liegt vor, wenn die in den Patentansprüchen anhand der wesentlichen technischen Merkmale definierte Erfindung widerrechtlich benützt wird; als Benützung gilt auch die Nachahmung (Art. 66 lit. a PatG). Gemäss Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt.