1. Gemäss den Ausführungen der Klägerin liegt bei EP 001 und CH 002 die Erfindung in einer besonderen Ausgestaltung des Transferelements. Sie erlaube es aufgabengemäss, die Ausrichtung der Federn jederzeit so zu ändern, wie es die Art und Gestaltung der Federn und deren Position im herzustellenden Federkern gerade erfordere (Klage Rz. 19 ff.). Die Federwendevorrichtung der Beklagten, d.h. das Verletzungsobjekt, stellt die Klägerin dar einerseits anhand der Patentanmeldung WO 2005/000006 (kläg.act. 5) und andererseits anhand von Film- und Fotoaufnahmen (kläg.act. 8, 9). Sie machte geltend, die Federwendevorrichtung der Beklagten verletze den unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den