d) Aufgrund der Ausführungen des Experten im Gutachten zum Teilverzicht, denen gefolgt werden kann, ist festzuhalten, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht, weshalb CH 003 teilnichtig ist. Damit stellt sich die Frage der Wirkung der Nichtigkeit in zeitlicher Hinsicht. Grundsätzlich tritt die Wirkung ex nunc ein, d.h. vom Zeitpunkt des Teilverzichts an, ausser wenn dieser während eines Nichtigkeitsprozesses abgegeben wurde, dann ex tunc (BGer 12.09.1983, SMI 1984, 224 E. 4; SMI 1976, 23 E. 2;