linearen Bahn vom Transportstern zu der unteren Übergabestelle bewegen, auch wenn dies an sich für die Winkelendlage der letzten Feder im Vergleich zu den vorhergehenden Federn keine massgebliche Rolle spielen mag, da auch die Möglichkeit besteht, die ganzen 180°, um welche die letzte Feder einer Federreihe gegenüber den vorangehenden Federn gedreht werden soll, dadurch zu bewirken, dass bei der letzten Feder der Federreihe das Drehtellerpaar um 180° um seine eigene Drehachse gedreht wird (vgl. Plädoyernotizen Klägerin S. 13 ff.).