Schluss gekommen, dass das Merkmal der umlaufenden Lagerung der Drehtellerpaare um eine zentrale Drehachse nicht unwesentlich und für die Lösung der Aufgabe des Klagepatents nicht unerlässlich ist. Er hat unter Hinweis auf die Anmeldeunterlagen – wie bereits ausgeführt worden ist – einlässlich begründet, weshalb es für die Lösung der patentgemässen Aufgabe eine Rolle spielt, ob das Drehtellerpaar mit den Federn sich linear von der Übernahmestelle zur Übergabestelle hin und her bewegt oder auf einem Kreisbogensegment um eine zentrale beabstandete Drehachse (vgl. Plädoyernotizen Klägerin S. 13).