BGE 107 II 459). Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat der Experte nicht "das Recht schlicht falsch angewendet" (Plädoyernotizen S. 12), sondern er ist in sachgerechter Anwendung der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien insbesondere betreffend Wesentlichkeitstest und Verallgemeinerung eines Merkmals zum HG_2006_65.doc - 38 -