Eine solche Beurteilung kann sachgerecht nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der einzelnen, insbesondere in T 331/87 genannten Kriterien vorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium ist deshalb für die Beurteilung des Hinausgehens über die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Identität der technischen Information, die sich nach den Kenntnissen der durchschnittlichen Fachperson beurteilt (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 118 zu Art. 58; T 07/80; BGE 107 II 459).