bb) Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist nicht entscheidend, ob das gestrichene Merkmal in der ursprünglichen Anmeldung ausdrücklich oder stillschweigend als wesentlich qualifiziert worden ist, sondern es war vom Experten zu prüfen, ob das gestrichene Merkmal wesentlich oder unwesentlich war und die Streichung nicht auch eine nicht unerhebliche Änderung weiterer Merkmale erfordert. Eine solche Beurteilung kann sachgerecht nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der einzelnen, insbesondere in T 331/87 genannten Kriterien vorgenommen werden.