Eine Änderung ist dann nur zulässig, wenn sie der Klarstellung bzw. Behebung eines Widerspruchs dient. Ebenso ist eine Änderung zulässig, wenn das gestrichene oder ersetzte Merkmal nicht wesentlich ist und die Streichung bzw. der Ersatz keine wesentliche Änderung anderer Merkmale erfordert (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 14 zu Art. 58 m.w.H., u.a. T 331/87).