aa) Ganz allgemein liegt eine unzulässige Änderung vor, wenn über den Offenbarungsgehalt hinausgegangen wird, indem der Gegenstand der Anmeldung "angereichert" wird, d.h. durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 12 zu Art. 58). Beim Weglassen von Merkmalen in Patentansprüchen liegt eine "Anreicherung" des Gegenstands der Anmeldung vor, wenn die entsprechende allgemeinere technische Idee nicht in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden war. Eine Änderung ist dann nur zulässig, wenn sie der Klarstellung bzw. Behebung eines Widerspruchs dient.