d) Die Klägerin wandte an Schranken insbesondere ein, der Experte greife zu einem kühnen Trick, indem er kurzerhand behaupte, das Kriterium, wonach das gestrichene Merkmal in der ursprünglichen Anmeldung nicht als wesentlich hingestellt worden sei, sei so zu verstehen, dass das umstrittene Merkmal in den Unterlagen als unwesentlich dargestellt worden sei (Plädoyernotizen S. 11f.).