HG_2006_65.doc - 37 - ee) Gemäss den Ausführungen des Experten wurden die unzulässigen Änderungen nur unvollständig rückgängig gemacht (Gutachten zum Teilverzicht S. 16 unten). Er zog deshalb die Schlussfolgerung, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehe, weshalb dieses Patent nichtig sei (Gutachten zum Teilverzicht S. 19 unten, S. 20 ff. Fragen 1-3, 5-7).