Durch die Streichung des zweiten Teilmerkmals werde das so charakterisierte Transferelement jedoch plötzlich zu einem beliebigen Element (oder "Transfermittel", wie die Klägerin zunächst umformuliert hat), das lediglich noch mindestens ein Drehtellerpaar aufweisen müsse. Damit würden jedoch ursprünglich nicht offenbarte Varianten des Transferelements eingeführt, was selbst dann nicht zulässig wäre, wenn diese Varianten für den Fachmann naheliegend gewesen wären. Auch aufgrund dieser Überlegungen kommt der Experte zum Schluss, dass die im Prüfungsverfahren vorgenommene Änderung unzulässig gewesen sei (Gutachten zum Teilverzicht S. 11 Abs. 2).