Vorliegend werde durch das Streichen des fraglichen Merkmals das Transferelement verallgemeinert, das gemäss der ursprünglichen Offenbarung mindestens ein antreibbares, sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasse, und dessen gemeinsame Drehachse in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert sei. Durch die Streichung des zweiten Teilmerkmals werde das so charakterisierte Transferelement jedoch plötzlich zu einem beliebigen Element (oder "Transfermittel", wie die Klägerin zunächst umformuliert hat), das lediglich noch mindestens ein Drehtellerpaar aufweisen müsse.