In teilweiser Abweichung von den Kriterien bei der blossen Streichung eines Merkmals sei eine Verallgemeinerung insbesondere auch dann nicht zulässig, wenn die Verallgemeinerung für den Fachmann naheliegend gewesen wäre. Vorliegend werde durch das Streichen des fraglichen Merkmals das Transferelement verallgemeinert, das gemäss der ursprünglichen Offenbarung mindestens ein antreibbares, sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasse, und dessen gemeinsame Drehachse in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert sei.