Zum dritten Kriterium der Entscheidung T 331/87 ("keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erforderlich") hielt der Experte fest, die Streichung des massgeblichen Merkmals fordere durchaus eine Angleichung anderer Merkmale, weil die blosse Streichung im ursprünglichen Anspruch 1 zu einem völlig unverständlichen und damit ebenfalls unzulässigen Anspruch führen würde. Ohne den Hinweis auf das Drehen der Federn, beim Überführen der Federn vom Transportstern zu den Transportbändern, gehe es offensichtlich nicht.